werde. Nichtsdestotrotz sei die Vorinstanz (nur) wegen dieses Vorfalls und "angesichts der vorgängigen Verfehlungen" zum Schluss gekommen, dass H.________s Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 weder unbegründet noch unangemessen erscheine, zumal die Vertragsbestimmungen nicht vorsähen, dass die Suspendierung vorgängig eine gewisse Anzahl von Regelverstössen voraussetze.