Für die Begründung der fraglichen Suspendierung erweise sich der behauptete Vorfall vom 17. Januar 2017 jedenfalls nicht als stichhaltig. Im Weiteren habe die Vorinstanz auch noch einen etwas weiter zurückliegenden Vorfall vom 1. Dezember 2016 zur Begründung der fünftägigen Suspendierung herangezogen. Angeblich solle H.________ an diesem Datum den Campus verlassen haben, ohne die Hausmutter informiert zu haben. An diesem Abend sei H.________ jedoch im Besitz einer von der "Schulkrankenschwester" ausgestellten Absenzerlaubnis gewesen.