Diesen Vorwurf habe die Klägerin durchwegs bestritten. Die Beklagte sei im Übrigen fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Bewährungsfrist bis zum 27. Januar 2017 am Laufen gewesen sei und habe interessanterweise nur wenige Tage vor deren Ablauf einen neuen Vorfall behauptet. Mithin habe die Vorinstanz treffend festgestellt, dass letztlich offenbleiben müsse, ob es sich tatsächlich so zugetragen habe, wie es die Beklagte dargestellt habe. Für die Begründung der fraglichen Suspendierung erweise sich der behauptete Vorfall vom 17. Januar 2017 jedenfalls nicht als stichhaltig.