Dieser Ausschluss sei mündlich und ohne irgendeine Begründung erfolgt, obschon derartig schwerwiegende Disziplinarmassnahmen gemäss Schulordnung nur bei bedeutenderen Vorfällen auf Beschluss des "Extended Board" vorgesehen seien. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte diese Massnahme auf den Vorfallsbericht vom 17. Januar 2017 gestützt, demzufolge sich H.________ am 17. Januar 2017 geweigert habe, ihr Mobiltelefon abzugeben und sich gegenüber dem Personal despektierlich und aggressiv verhalten habe. Diesen Vorwurf habe die Klägerin durchwegs bestritten.