Mitte Januar 2017 habe die Klägerin jedenfalls mit dem (damaligen) Internatsleiter noch ein Telefonat geführt, wobei ihr dieser insgesamt ein tadelloses Verhalten von H.________ bestätigt habe. Nur rund zwei Wochen später sei H.________ dann vom 25. bis 29. Januar 2017 von der Schule und vom Internat suspendiert worden. Dieser Ausschluss sei mündlich und ohne irgendeine Begründung erfolgt, obschon derartig schwerwiegende Disziplinarmassnahmen gemäss Schulordnung nur bei bedeutenderen Vorfällen auf Beschluss des "Extended Board" vorgesehen seien.