4.3 Erst mit den E-Mails vom 14. und 15. November 2016 sei die Beklagte erneut an die Klägerin gelangt und habe vorgebracht, dass H.________s Verhalten im Internat und auch im Unterricht schwierig zu handhaben sei und auf die Einhaltung der Schulordnung bestanden werden müsse. Dieses Verhalten sei allerdings auf Verfehlungen von Angestellten der Beklagten zurückzuführen, die H.________ stark geschadet hätten, sodass sie regelrecht erschöpft gewesen sei. Mitte Januar 2017 habe die Klägerin jedenfalls mit dem (damaligen) Internatsleiter noch ein Telefonat geführt, wobei ihr dieser insgesamt ein tadelloses Verhalten von H.___