Dementsprechend könne auch der von der Beklagten zusammen mit der Verwarnung vom 6. September 2016 ausgesprochenen Bewährungsfrist bis 27. Januar 2017 keine Wirkung und somit auch keine Relevanz für spätere Disziplinarmassnahmen zukommen. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass H.________ im mehr als einjährigen Zeitraum zwischen dem 8. Juni 2015 und dem Herbst 2016 – wenn überhaupt – einzig der geringfügige Regelverstoss, der zur mündlichen Verwarnung vom 25. Mai 2016 [recte: 30. Mai 2016] geführt habe (Verlassen des Schulcampus trotz unaufgeräumtem Zimmer), zur Last gelegt werden könne (act. 39 Rz III.4.1-5.4).