Auch die Vorinstanz sei deshalb nach erfolgter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, es sei nicht erstellt, dass es damals tatsächlich zu einem weiteren Regelverstoss gekommen und die (zweite) schriftliche Verwarnung gerechtfertigt gewesen sei. Dementsprechend könne auch der von der Beklagten zusammen mit der Verwarnung vom 6. September 2016 ausgesprochenen Bewährungsfrist bis 27. Januar 2017 keine Wirkung und somit auch keine Relevanz für spätere Disziplinarmassnahmen zukommen.