_ vorgeworfen worden, sie habe bei ihrer Abreise aus dem Internat zum Ende des Schuljahres im Juni 2016 ihr Zimmer in unaufgeräumtem Zustand an die Hauseltern übergeben und den Campus ohne Mitteilung verlassen, was die Klägerin stets detailliert bestritten habe. Auch die Vorinstanz sei deshalb nach erfolgter Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, es sei nicht erstellt, dass es damals tatsächlich zu einem weiteren Regelverstoss gekommen und die (zweite) schriftliche Verwarnung gerechtfertigt gewesen sei.