Die darüber hinaus ins Feld geführte schriftliche Verwarnung vom 8. Juni 2015 habe damals bereits ein knappes Jahr zurückgelegen und offenkundig keinen Bezug zur viel späteren mündlichen Verwarnung aufgewiesen. Dem Schreiben der Beklagten vom 13. Juni 2016, worin eine Suspendierung von H.________ angedroht worden sei, liege ausserdem der gleiche, bestrittene Sachverhalt wie der mündlichen Verwarnung vom 25. Mai 2016 [recte: 30. Mai 2016] zugrunde. Im Weiteren verweise die Vorinstanz auf eine schriftliche Verwarnung vom 6. September 2016 Seite 17/27