In der Folge habe sie geprüft, ob die von der Beklagten verhängten Disziplinarmassnahmen zu Recht erfolgt seien. Unbestrittenermassen habe die Beklagte am 25. Mai 2016 [recte: am 30. Mai 2016 für den Vorfall vom 25. Mai 2016] eine mündliche Verwarnung gegen H.________ ausgesprochen, nachdem ein angeblicher Verstoss gegen die Schulordnung protokolliert worden sei. Die darüber hinaus ins Feld geführte schriftliche Verwarnung vom 8. Juni 2015 habe damals bereits ein knappes Jahr zurückgelegen und offenkundig keinen Bezug zur viel späteren mündlichen Verwarnung aufgewiesen.