___ von der Schule bzw. vom Internat auszuschliessen oder nicht bzw. ob die (uneingeschränkte) Aufrechterhaltung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags im massgeblichen Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung für die Beklagte noch zumutbar gewesen sei oder nicht. Hierzu habe die Vorinstanz zunächst festgehalten, dass H.________ im Verlauf ihrer Schulzeit bei der Beklagten mehrfach verwarnt worden sei, bevor sie von der Schule und dem Internat suspendiert bzw. die Kündigung ausgesprochen worden sei. In der Folge habe sie geprüft, ob die von der Beklagten verhängten Disziplinarmassnahmen zu Recht erfolgt seien.