Mithin stehe ausser Frage, dass die Voraussetzung der besonderen Nachteile bei der Klägerin erfüllt sei. Entscheidend für die "Annahme von Unzeit" sei im vorliegenden Fall somit die Frage, ob die Beklagte begründeten Anlass gehabt habe, H.________ von der Schule bzw. vom Internat auszuschliessen oder nicht bzw. ob die (uneingeschränkte) Aufrechterhaltung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags im massgeblichen Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung für die Beklagte noch zumutbar gewesen sei oder nicht.