Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, habe die Beklagte den Vertrag nach fast dreijähriger Schulzeit mitten im letzten Semester – nur vier Monate vor den Maturitätsprüfungen – aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt sei unklar gewesen, ob H.________ die Abschlussprüfungen bestehen werde oder nicht. Eine Wiederholung der Prüfungen bei der Beklagten wäre wegen der Vertragsauflösung nicht mehr möglich gewesen. Mithin stehe ausser Frage, dass die Voraussetzung der besonderen Nachteile bei der Klägerin erfüllt sei.