Unzeit liege vor, wenn die beendigungswillige Partei ohne Grund, d.h. ohne sachliche Rechtfertigung, der anderen Partei aufgrund der Auflösung besondere Nachteile verursache. Die Annahme einer unzeitigen Auflösung setze somit voraus, dass kein begründeter Anlass bestanden habe. Davon sei auszugehen, wenn kein Grund ersichtlich sei, der bei objektiver Betrachtung die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar mache. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, habe die Beklagte den Vertrag nach fast dreijähriger Schulzeit mitten im letzten Semester – nur vier Monate vor den Maturitätsprüfungen – aufgelöst.