4.2 Derweil habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Standpunkt vertreten, dass H.________s Suspendierungen bzw. die ausserordentliche Vertragsauflösung nur dann finanzielle Konsequenzen haben könnten, wenn diese zur Unzeit erfolgt seien. Bei einer Auflösung zur Unzeit habe die zurücktretende Vertragspartei der Gegenpartei den durch den Widerruf verursachten Schaden gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zu ersetzen. Unzeit liege vor, wenn die beendigungswillige Partei ohne Grund, d.h. ohne sachliche Rechtfertigung, der anderen Partei aufgrund der Auflösung besondere Nachteile verursache.