Sachgerecht erscheine vorliegend ein Vorgehen in Analogie zu Art. 337b Abs. 2 OR, wonach der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen (Vertrags-)Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen bestimme (act. 39 Rz III.2-3.4).