Vielmehr sei hinsichtlich der ausserordentlichen Vertragsauflösung durch die Internatsschule ein strenger Massstab anzuwenden und eine solche nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zu gestatten. Vorliegend habe der Beklagten somit kein Recht zugestanden, den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag als Ganzes oder Teile davon ohne wichtigen Grund aufzulösen. Weil sie dies trotzdem getan habe, werde sie schadenersatzpflichtig. Sachgerecht erscheine vorliegend ein Vorgehen in Analogie zu Art.