und/oder den Erwerb der Matura als ordentlicher Erstschulabschluss gänzlich verunmöglichen könne. Der Beklagten ein jederzeitiges Beendigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR einzuräumen, erscheine in einer wie der vorliegenden "atypischen Konstellation" jedenfalls nicht sachgerecht. Vielmehr sei hinsichtlich der ausserordentlichen Vertragsauflösung durch die Internatsschule ein strenger Massstab anzuwenden und eine solche nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zu gestatten.