Andernfalls bestünde für die Eltern keinerlei (Planungs-)Sicherheit und sie müssten in unzumutbarer Weise stets befürchten, dass ihr Kind mitten in der Ausbildung von einem Tag auf den anderen ohne triftigen Grund von der Schule bzw. dem Internat ausgeschlossen werden könnte. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass eine Vertragsauflösung kurz vor Abschluss einer Maturitätsschule – wie im vorliegenden Fall – regelmässig schwerwiegende Konsequenzen für betroffene Schülerinnen und Schüler mit sich bringe, weil die gymnasiale Ausbildung eine Einheit darstelle und ein Schulwechsel – insbesondere wegen der