Die Eltern und auch die Schülerinnen und Schüler selbst hätten ein offensichtliches Interesse daran, dass ein derartiger Vertrag vom Internat nicht jederzeit grundlos bzw. ohne wichtige Gründe aufgelöst werden könne, weil dadurch insbesondere der Ausbildungsgang zum ersten Schulabschluss wie auch die sonstigen Lebensumstände beträchtlich gestört würden. Ein Internatsbetrieb dürfe sich somit nicht ohne Weiteres vom Vertrag lösen und sich seiner Pflichten entledigen.