Anders müsse jedoch eine Vertragsauflösung durch eine Internatsschule beurteilt werden, die sich zur Ausbildung, Beherbergung und Betreuung von in der Regel minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch während der obligatorischen Schulzeit verpflichtet habe. Die Eltern und auch die Schülerinnen und Schüler selbst hätten ein offensichtliches Interesse daran, dass ein derartiger Vertrag vom Internat nicht jederzeit grundlos bzw. ohne wichtige Gründe aufgelöst werden könne, weil dadurch insbesondere der Ausbildungsgang zum ersten Schulabschluss wie auch die sonstigen Lebensumstände beträchtlich gestört würden.