Unbestrittenermassen müsse es den Eltern bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses zugebilligt werden, das Vertragsverhältnis nach den Regeln des Auftragsrechts jederzeit fristlos auflösen zu können, zumal es sich bei der Ausbildung und Betreuung eines Kindes um besonders sensible Rechtsgüter handle. Anders müsse jedoch eine Vertragsauflösung durch eine Internatsschule beurteilt werden, die sich zur Ausbildung, Beherbergung und Betreuung von in der Regel minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch während der obligatorischen Schulzeit verpflichtet habe.