Der vorliegende Vertrag könne nur solange gehörig und sinnvoll erfüllt werden, wie das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und dem Ausbildungsbetrieb gewährleistet sei. Unbestrittenermassen müsse es den Eltern bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses zugebilligt werden, das Vertragsverhältnis nach den Regeln des Auftragsrechts jederzeit fristlos auflösen zu können, zumal es sich bei der Ausbildung und Betreuung eines Kindes um besonders sensible Rechtsgüter handle.