Dieses Ergebnis vermöge indessen nicht zu überzeugen, zumal es die Vorinstanz gänzlich unterlassen habe, sich mit der Frage zu befassen, ob sich das jederzeitige Beendigungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR überhaupt sinnvoll und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht in das konkrete Vertragsverhältnis der Parteien einfügen lasse. Der Sachverhalt im Urteil 4A_141/2011 weise kaum Parallelen zum vorliegenden Fall auf.