Dem von der Vorinstanz verschiedentlich zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 sei zu entnehmen, dass das jederzeitige Beendigungsrecht namentlich auch für den im Gesetz nicht definierten Unterrichts- bzw. Internatsvertrag gelten solle. Daraus habe die Vorinstanz geschlossen, dass das zwischen den Parteien eingegangene Vertragsverhältnis beidseitig jederzeit und prinzipiell ohne Grund widerrufen bzw. gekündigt werden könne, womit die Beklagte berechtigt gewesen sei, das mit der Klägerin eingegangene Vertragsverhältnis gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit und voraussetzungslos aufzulösen.