404 Abs. 1 OR Anwendung fänden, sofern hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erschienen. Dem von der Vorinstanz verschiedentlich zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2011 sei zu entnehmen, dass das jederzeitige Beendigungsrecht namentlich auch für den im Gesetz nicht definierten Unterrichts- bzw. Internatsvertrag gelten solle.