4.1 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag habe nebst der schulischen Ausbildung unbestrittenermassen auch die Beherbergung und die Betreuung der Tochter der Klägerin umfasst. Dabei habe es sich zweifellos um einen gemischten Vertrag gehandelt, auf welchen grundsätzlich die Regeln des Auftragsrechts einschliesslich des jederzeitigen Beendigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR Anwendung fänden, sofern hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des Auftragsrechts als sachgerecht erschienen.