4. In der Berufung bringt die Klägerin demgegenüber vor, die Beklagte habe keinen ausreichenden Grund bzw. keinen begründeten Anlass gehabt, um im Januar 2017 gegenüber H.________ eine Disziplinarmassnahme (Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017) anzuordnen sowie im Februar 2017 die fristlose (Teil-)Kündigung des bestehenden Vertrags auszusprechen. Die Beklagte habe H.________ somit in Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten (Beschulung und Beherbergung) von der Schule bzw. vom Internat ausgeschlossen, weshalb sie zu verpflichten sei, der Klägerin den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Seite 15/27