Der Beklagten sei es bei diesen Gegebenheiten nicht mehr zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis weiterzuführen. Da sie den Vertrag aufgrund des "renitenten Verhaltens" von H.________ aus begründetem Anlass gekündigt habe, sei die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgt, weshalb der Klägerin auch keine Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 404 Abs. 2 OR zustünden. Im Übrigen sei die Klägerin auch den Anforderungen an den Schadensbeweis nicht nachgekommen (act. 38 E. 3.2.6 und 5). Ebenso wenig stehe der Klägerin folglich Schadenersatz für persönliche Aufwendungen und Anwaltskosten zu (act. 38 E. 9.2).