38 E. 3.2.5 lit. b). Die Suspendierung von der Schule und vom Internat vom 25. bis 29. Januar 2017 erachtete die Vorinstanz dennoch als "vertretbar und damit auch nicht unangemessen" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.5; act. 38 E. 3.2.5 lit. c), und auch der Ausschluss aus dem Internat vom 28. Februar 2017 per 3. März 2017 sei nicht unverhältnismässig gewesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6; act. 38 E. 3.2.5 lit. d). Der Beklagten sei es bei diesen Gegebenheiten nicht mehr zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis weiterzuführen.