3. Hinsichtlich der nach wie vor streitigen Forderungen hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass der Unterrichts-/Internatsvertrag von beiden Parteien gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit gekündigt werden könne (act. 38 E. 3.2). H.________ sei am 8. Juni 2015 und am 30. Mai 2016 zu Recht schriftlich bzw. mündlich verwarnt worden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 f.; act. 38 E. 3.2.5 lit. a). Demgegenüber sei infolge detaillierter Bestreitung der Klägerin nicht erstellt, dass die schriftliche Verwarnung vom 6. September 2016 gerechtfertigt gewesen sei (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3; act. 38 E. 3.2.5 lit.