Schliesslich hat die Klägerin in der Berufung den für persönliche Aufwendungen geltend gemachten Schadenersatz von CHF 45'000.00 auf CHF 30'000.00 reduziert, was als teilweiser Klagerückzug zu qualifizieren ist. Demnach ist die Klage im Umfang von CHF 15'000.00 zufolge Rückzugs abzuschreiben, wobei in Analogie zu Art. 241 Abs. 1 ZPO der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und die Abschreibung des Verfahrens durch die Berufungsinstanz lediglich deklaratorische Bedeutung hat (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 642, 1375 und 1621a; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 318 ZPO N 2).