Hinsichtlich der Rückerstattung für den Wäscheservice im Betrag von CHF 900.00 ist der erstinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich Ausführungen erübrigen. Dies gilt auch bezüglich der abgewiesenen Forderungen von CHF 3'717.00 (Schulkosten für die Zeit von März bis Juni 2017), CHF 9'735.00 (mangelhafte Unterbringung), CHF 17'340.00 (mangelhafte Beschulung) und CHF 550.00 (Rückerstattung Arztkosten): In diesen Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid ebenfalls unangefochten geblieben.