1.3 Zu beachten ist schliesslich, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). 2.1 Die Klägerin machte im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beklagten wegen Nichtbzw. Schlechterfüllung des Internats-/Unterrichtsvertrags eine Forderung von insgesamt CHF 98'262.00 geltend, die sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzte: