1.2.2 Die vorliegende Berufung ist – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 44 Rz 5-12) – nicht in allen Punkten hinreichend begründet. Dies gilt namentlich für die Suspendierung von der Schule und vom Internat vom 25. bis 29. Januar 2017 (hinten E. 5.3). Hingegen rechtfertigt es sich nicht, von vornherein auf die gesamte Berufung nicht einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht zwar nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der Seite 13/27