6. Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39). In der Berufungsantwort vom 8. Juli 2021 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 44). Dazu reichte die Klägerin am 22. Juli 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 46). Seite 12/27 Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Einleitend ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: