5.3 In der Replik vom 27. Februar 2020 (act. 17) und der Duplik vom 26. Juni 2020 (act. 23) hielten die Parteien je an ihren Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte die Klägerin eine "Stellungnahme zu den Dupliknoven" ein (act. 29). In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung (act. 30-32). 5.4 Am 26. April 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 38; Verfahren A2 2019 27): "1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 900.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2017 zu bezahlen.