4. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schulleitung in ihrem Entscheid vom 28.02.2017 unter Berücksichtigung einer entsprechenden Interessenabwägung von einem Schulverweis zugunsten einer Suspendierung aus dem Internat abgesehen hat. Durch die Suspendierung aus dem Internat kann H.________ bis zur Maturaprüfung die Schule des Instituts weiterhin wie eine Tagesschülerin besuchen.