Gemäss unserer Schulordnung bleibt die schriftliche Verwarnung für 18 Schulwochen bestehen, d.h. sie läuft bis zum 27. Januar 2017. Während dieser Zeit darf H.________ keine weiteren Verstösse gegen die Schulordnung begehen, da wir sonst hierfür ein Ultimatum aussprechen müssten, welches auch mit einer zeitweisen Suspendierung von der Schule einhergehen kann." 3.4 Mit E-Mail vom 15. November 2016 teilte der Direktor der Beklagten der Klägerin Folgendes mit (act. 23/12):