Gymnasium wieder in einem positiveren Kontext zu besuchen. Wie bereits erwähnt, ist für uns der Erhalt von gesundheitlichen Informationen Bedingung für eine Rückkehr ins Internat nach den Sommerferien. […]" 3.3.1 Mit E-Mail vom 18. Juli 2016 kündigte der Direktor der Beklagten eine weitere schriftliche Verwarnung an und führte Folgendes aus (act. 23/7): "[…]