bei nicht rechtzeitiger Abmeldung wird das "Schul-/Pensionsgeld" "im Sinne einer Konventionalstrafe" nicht zurückbezahlt. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Schul- und Internatsordnung (Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum etc.), die zu einer Entlassung während des Schuljahres führen, erfolgt keine Rückzahlung des "Schul-/Pensionsgelds" (act. 23/3; Ziff. 8). Seite 3/27 2.2 Die Schulordnung der Beklagten (act. 1/7) sieht unter anderem Folgendes vor: