2. Am 25. Januar bzw. 3. Februar 2014 vereinbarten die Parteien, dass H.________ per 29. Januar 2014 bis voraussichtlich "Ende des Semesters (Sommer 2014) oder bis [zur] Matura" das ________ Gymnasium der Beklagten besucht und in deren Internat untergebracht wird. Gleichzeitig erklärte die Klägerin, von den "Aufnahmebestimmungen" sowie der Schul- und Internatsordnung Kenntnis genommen zu haben und mit den Bedingungen einverstanden zu sein (act. 1/4).