1. Es sei der Entscheid der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 26. April 2021 (Geschäfts- Nr. A2 2019 27) aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 51'920.00 zuzüglich Zins seit dem 1. Juli 2017 zu bezahlen. 3. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST). Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST für sämtliche Verfahren zulasten der klagenden Partei. Sachverhalt