{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mit der blossen Reduzierung des eingeklagten Forderungsbetrags und der\nBehauptung, dass sich der diesbezügliche Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten\nauf mindestens CHF 30'000.00 belaufe, ist der behauptete Aufwand jedenfalls (noch) nicht\nbelegt.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage im Umfang von CHF 15'000.00 zufolge\nRückzugs als erledigt abzuschreiben ist. Im Übrigen erweist sich die Berufung als\nunbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der\nerstinstanzliche Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist\n(vgl. vorne E. 2.2).\n\n7. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, hat sie die gesamten\ngerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen und der Beklagten zudem eine\nangemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n8.1 Der für die Festsetzung der Gerichtskosten massgebende Streitwert beläuft sich vorliegend\nauf CHF 98'262.00 (act. 38 E. 11.1). Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche\nEntscheidgebühr CHF 6'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG).\nSeite 26/27\n\n8.2 Hinsichtlich der Festsetzung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in\nBetracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend\nCHF 51'020.00 (CHF 51'920.00 abzüglich des in Rechtskraft erwachsenen Forderungsbetrags betreffend die \"Rückerstattung Wäscheservice\"), womit sich ein Grundhonorar der\nRechtsanwälte von CHF 7'091.80 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist das Grundhonorar auf 2/3 (= CHF 4'727.85) zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT);\nGründe, die ausnahmsweise eine volle Berechnung oder Erhöhung des Grundhonorars\n(§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 3 und 5 AnwT) oder die Berechnung von Zuschlägen\n(§ 5 AnwT) rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Hinzuzurechnen sind einzig noch die\nvon der Beklagten geltend gemachten Auslagen von CHF 250.30 (§ 25 Abs. 1 AnwT) sowie\ndie Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 383.30; § 25a Abs. 1 AnwT), was eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'360.00 ergibt.\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 Die Klage wird im Umfang von CHF 15'000.00 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.\n\n1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid\ndes Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 26. April 2021 wird bestätigt, soweit dieser nicht\nbereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 6'000.00 wird der Klägerin\nauferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.\n\n3. Die Klägerin hat der Beklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 5'360.00 (inkl. MWST) zu\nentschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in\nZivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die\nBeschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist\ninnert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten\nAnträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim\nSchweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach\nArt. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (Verfahren A2 2019 27)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\nSeite 27/27\n\nObergericht des Kantons Zug\nI. Zivilabteilung\n\nlic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}