{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein wichtiger Grund kann\nsich vielmehr auch aus einer Vielzahl mehr oder minder schwerer Verstösse ergeben, die\neine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses letztlich als unzumutbar erscheinen lassen.\nDemnach ist – entgegen der klägerischen Auffassung – für die Beurteilung der (Teil-\n)Kündigung bzw. Suspendierung vom Internat für die Zeit vom 3. März bis 30. Juni 2017 nicht\nnur auf die zweieinhalb Schulwochen im Februar 2017 nach der ersten Suspendierung\nabzustellen. So hielt denn auch die Vorinstanz fest, dass sich H.________ immer wieder\ngegen die Regeln aufgelehnt habe und so den Schul- und Internatsbetrieb mit ihrem\n\"renitenten Verhalten\" in einem erheblichen Masse gestört habe, womit sie – zumindest im\nErgebnis – ebenfalls im Sinne einer Gesamtschau zu ihrer Beurteilung kam (vgl. act. 38 E.\n3.2.5 lit. d a.E. und 3.2.6).\n\n5.4.4 Nach dem Gesagten sind die in den Ziff. 3.2-3.6.2 des Sachverhalts dargestellten\nRegelverstösse als erwiesen zu betrachten. Diesem Sachverhalt lässt sich zudem\nentnehmen, dass die Beklagte hinreichend informiert war und sich um H.________ und\nderen Wohlergehen kümmerte; von einer mangelhaften \"Begleitung\" H.________s kann\njedenfalls nicht die Rede sein. Vielmehr waren die zahlreichen Vorfälle bzw. Regelverstösse,\nwelche – trotz Verwarnungen und Ultimaten der Beklagten – stets zunahmen, klarerweise\ngeeignet, die Suspendierung bzw. den Ausschluss vom Internat zu rechtfertigen. Wie die\nVorinstanz zu Recht ausführte, war es der Beklagten unter diesen Umständen nicht mehr\nzuzumuten, das Vertragsverhältnis fortzuführen. Damit lag ein wichtiger Grund für die\nVertragsauflösung hinsichtlich des Aufenthalts H.________s im Internat vor (vgl. Schaffitz,\nDer Schulvertrag, 1977, S. 109), was im Übrigen auch die Klägerin zu anerkennen scheint\n(act. 17 Rz 9 a.E.). Aus denselben Gründen wäre übrigens – bei hinreichender\nBerufungsbegründung (vgl. vorne E. 5.3) – auch die Suspendierung von der Schule und vom\nInternat für die Dauer vom 25. bis 29. Januar 2017 als berechtigt zu betrachten. Im Weiteren\nhat die Klägerin selber anerkannt, dass sie vor den Suspendierungen jeweils über das\nFehlverhalten H.________s informiert worden war (act. 17/13/1 S. 1 a.E.; act. 13 Ziff. 17).\nSchliesslich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kontaktaufnahme des\nRechtsdienstes der Bildungsdirektion des Kantons Zug mit der Beklagten am 24. Februar\n2017 in der Sache \"E.________\" einen Einfluss auf die (Teil-)Kündigung des Unterrichtsbzw. Internatsvertrags vom 28. Februar 2017 hatte. Was sie diesbezüglich vorbringt, sind\nblosse Vermutungen, die sie in keiner Weise belegt.\n\n5.5 Das Verhalten von H.________ stellte – wie dargelegt – einen wichtigen Grund für die teilweise\nVertragsauflösung dar. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die\nBeklagte es H.________ – trotz der Vertragsauflösung hinsichtlich deren Aufenthalts im\nSeite 25/27\n\nInternat – weiterhin ermöglichte, die Matura bei ihr als \"Tagesschülerin\" zu absolvieren.\nInsofern erscheint das Vorgehen der Beklagten auch als verhältnismässig, weshalb die\nteilweise Vertragsauflösung nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend hat die Klägerin\ngegenüber der Beklagten von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz eines allfälligen\nSchadens (vgl. vorne E. 5.2). Dass die Beklagte der Klägerin das bereits geleistete,\nanteilmässige \"Schul-/Pensionsgeld\" bei zulässigen Suspendierungen bzw. berechtigter\nVertragsauflösung – entgegen Ziff. 8 der Aufnahmebestimmungen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff.\n2.1) – zurückzuzahlen hätte, bringt die Klägerin in der Berufung im Übrigen zu Recht nicht\nmehr vor; ein Rückbehalt des anteilmässigen \"Schul-/Pensionsgeld\" ist ohne Weiteres zulässig\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E. 3.4 und 4.4; 4D_64/2021\nvom 8. Dezember 2021 E. 3).\n\nAnzumerken bleibt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin – soweit Art. 337b OR\nüberhaupt anwendbar wäre (vgl. vorne E. 4.1 a.E.) – nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 dieser\nBestimmung analog heranzuziehen wäre. Gemäss Art. 337b Abs. 1 OR hat derjenige vollen\nSchadenersatz zu leisten, der infolge seines vertragswidrigen Verhaltens den wichtigen\nGrund zur fristlosen Auflösung gesetzt hat; vorliegend mithin H.________ bzw. die Klägerin.\nLediglich \"in den andern Fällen\" – z.B. wenn der wichtige Grund unverschuldet oder durch\nbeide Parteien verschuldet worden wäre, was vorliegend nicht der Fall ist – hätte das Gericht\ndie vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung gemäss Art. 337b Abs. 2 OR unter\nWürdigung aller Umstände nach seinem Ermessen zu bestimmen (vgl. Leuenberger,\nDienstleistungsverträge, ZSR 1987 1 ff., 70 f.; Schaffitz, a.a.O., S. 111 f.).\n\n"}