{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die schriftliche\nAndrohung erging – entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. vorne E. 4.2) – nicht bloss\ngestützt auf die mündliche Verwarnung vom 30. Mai 2016, sondern erfolgte auch wegen\nweiterer, im Schreiben vom 13. Juni 2016 aufgeführter Regelverstösse H.________s (vgl.\nSachverhalt Ziff. 3.2). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 38 E. 3.2.5 lit. b)\nsind im Weiteren auch die der schriftlichen Verwarnung vom 6. September 2016 zugrunde\nliegenden Regelverstösse (Verlassen des Schulcampus ohne Ausgangsbewilligung und ohne\nkorrekte Zimmerübergabe; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3) erstellt. Die Vorinstanz hielt zwar\nfest, dass die Klägerin die diesbezüglichen Regelverstösse detailliert \"bestritten\" habe,\nweshalb nicht erstellt sei, dass die schriftliche Verwarnung vom 6. September 2016\ngerechtfertigt gewesen sei. Dieser vorinstanzlichen Auffassung kann jedoch in mehrfacher\nHinsicht nicht gefolgt werden. So haben Bestreitungen in den Rechtsschriften zu erfolgen\n(vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2.1 und 5.2.2.1\n[= Pra 2019 Nr. 87]) und sind in der Parteibefragung, welche ein Beweismittel darstellt (Art.\n168 Abs. 1 lit. f ZPO), weder möglich noch zulässig. Vorliegend behauptete die Beklagte den\nSachverhalt erstmals überhaupt in der Duplik, weshalb die Beklagte diesen in ihrer\n\"Stellungnahme zu Dupliknoven\" hätte bestreiten müssen, was sie jedoch unterliess (vgl. act.\n23 Rz 21 i.V.m. act. 29 Rz 15). Demgegenüber können ihre Aussagen an der\nParteibefragung nicht als formelle Bestreitungen angesehen werden, weshalb der\nSachverhalt mangels hinreichender Bestreitung grundsätzlich als anerkannt zu gelten hat.\nJedenfalls aber hätte die Vorinstanz die im Recht liegenden Beweismittel würdigen müssen,\nbevor sie den massgebenden Sachverhalt feststellte (act. 38 E. 3.2.5 lit. b a.E.), was sie\nentgegen den Ausführungen der Klägerin (vgl. vorne E. 4.2) nicht getan hat. Dies gilt\ninsbesondere für die E-Mail und das Schreiben der Beklagten vom 18. August 2016 bzw. 6.\nSeptember 2016, welche belegen, dass die Klägerin bzw. H.________ offensichtlich keine\nunterzeichnete Ausgangsbewilligung vorlegen konnten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3.3 f.).\n\n5.4.3 Unbestritten blieben sodann das in der E-Mail vom 15. November 2016 erwähnte, weiterhin\n\"auftretende negative Sozialverhalten von H.________\" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.4)\nsowie der Vorfall vom 1. Dezember 2016 (Verlassen des Internats ohne Abmeldung [vgl.\nvorne Sachverhalt Ziff. 3.5; act. 38 E. 3.2.5 lit. c). Die von der Klägerin dagegen verspätet\nvorgebrachten Behauptungen (vgl. vorne E. 4.3; act. 44 Rz 39) können im\nBerufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.3).\n\nIm Weiteren ist auch der Vorfall vom 17. Januar 2017 (Verweigerung der Abgabe des\nMobiltelefons beim Abendessen und respektloses Verhalten) erstellt. Nur weil die Klägerin\ndiesen Vorfall bestritten hat, kann daraus – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht\neinfach geschlossen werden, dass \"offen ist, ob sich dieser tatsächlich so zugetragen hat\"\n(act. 38 E. 3.2.5 lit. c). Vielmehr hätte die Vorinstanz auch die vorgelegten Beweismittel\nwürdigen müssen. Dies gilt namentlich für den schriftlichen Vorfallsbericht vom 17. Januar\n2017, der von der Beklagten nach der klägerischen Bestreitung mit der Duplik eingereicht\nSeite 24/27\n\nwurde (act. 23/14) und detailliert das Fehlverhalten von H.________ dokumentiert. Darauf ist\ndie Klägerin in ihrer \"Stellungnahme zur Duplik\" ebenfalls nicht näher eingegangen (act. 29 Rz\n15), weshalb auch dieser Vorfall als bewiesen zu betrachten ist.\n\n"}