{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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August 2019 E. 1.3.2 m.w.H.; 4D_64/2021 vom 8.\nDezember 2021 E. 3). \"Elle peut toutefois fonder, selon la règle générale de l'art. 97 al. 1 CO,\nune obligation de réparer de la part de la partie qui a provoqué par sa faute la fin du contrat\"\n(Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E. 3.2 m.H.).\nSeite 22/27\n\nDemnach ist ein begründeter Anlass (\"juste motif\") nicht bereits gegeben, wenn die\nzurücktretende Partei kein Verschulden an ihrem Kündigungsgrund trifft, sondern erst, wenn\nsie den Vertrag aus einem Grund kündigt, welche der anderen Partei vorzuwerfen ist. Daher\nkann eine Auftragskündigung aus einem der Risikosphäre der zurücktretenden Partei\nzuzuschreibenden Grund nie ein \"juste motif/motif sérieux\" darstellen. Vielmehr ist hierfür\ngefordert, dass die nicht zurücktretende Partei einen Anlass für deren Rücktritt gesetzt hat.\nDie gesetzgeberische Interessenabwägung bezweckt, die vertragstreue Partei für die\nerlittenen Nachteil des unzeitigen Vertragsrücktritts zu entschädigen, solange sie hierfür\nkeinen begründeten Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2019 vom\n29. August 2019 E. 1.3.2 m.w.H.). Dieser Rechtsprechung folgt grundsätzlich offenbar auch\ndie Klägerin (vgl. vorne E. 4.1 f.).\n\n5.3 Zu den von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen ist vorab mit der\nBeklagten (act. 44 Rz 39) festzuhalten, dass die Berufung hinsichtlich der Rückforderung\nwegen der Suspendierung H.________s von der Schule und vom Internat für die Dauer vom\n25. bis 29. Januar 2017 nicht hinreichend begründet ist. Die Klägerin führt zwar ausführlich\naus, was die Vorinstanz diesbezüglich erwogen hat, unterlässt es jedoch, sich mit diesen\nErwägungen argumentativ auseinanderzusetzen. Mit blossem Verweis auf die eigenen\nVorbringen vor erster Instanz bzw. mit dem lediglichen Festhalten an ihrem erstinstanzlichen\nStandpunkt kommt die Klägerin ihrer Begründungspflicht klarerweise nicht nach (vgl. vorne\nE. 1.2.2 und E. 4.3 a.E.). Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten.\n\n5.4 Wie nachfolgend zu zeigen ist, suspendierte die Beklagte H.________ für die Zeit vom\n3. März bis 30. Juni 2017 infolge wichtiger Gründe zu Recht vom Internat bzw. löste den\nUnterrichts-/Internatsvertrag mit Bezug auf die Unterbringung im Internat berechtigterweise\nfristlos auf.\n\n5.4.1 Die Suspendierung vom Internat \"bis zum Schuljahresende [2017]\" und die ordentliche\nKündigung des Unterrichts-/Internatsvertrag \"mit Ablauf des aktuellen Schuljahres per 30.\nJuni 2017\" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6.2) kommt zwar – entgegen der Auffassung der\nBeklagten (act. 44 Rz 33) – einer fristlosen Kündigung hinsichtlich der Unterbringung im\nInternat gleich. Die hierzu nötigen wichtigen Gründe ergeben sich indessen – wie die\nBeklagte zu Recht vorbrachte bzw. vorbringt (act. 23 Rz 17 und 42; act. 44 Rz 31) und deren\nVertreter aussagte (act. 13 Ziff. 13 f.) – aus der Gesamtheit der stetig zunehmenden\nRegelverstösse von H.________ (act. 23 Rz 9, 17, 25, 27 und 34 [Summe ihres\nfortlaufenden Fehlverhaltens]; act. 13 Ziff. 13 f. [Vielzahl der Fälle sowohl im Schul- als auch\nInternatsbetrieb bzw. Kumulation von mehreren Vorfällen über eine längere Zeit]). Dies\nbestreitet grundsätzlich auch die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr geltend, dass die\nmeisten Vorwürfe der Beklagten nicht stichhaltig oder unbewiesen geblieben seien und die\nrestlichen Vorfälle derart unbedeutend seien, dass die fristlose Auflösung des\nInternatsvertrags völlig unverhältnismässig und ungerechtfertigt gewesen sei. Dieser\nAuffassung kann nicht gefolgt werden.\n\n5.4.2 Entgegen den Behauptungen der Klägerin kann H.________ bis in den Spätsommer 2016\nnicht bloss ein Regelverstoss (mündliche Verwarnung vom 30. Mai 2016 wegen Verlassens\ndes Schulcampus ohne Ausgangsbewilligung bei unaufgeräumtem Zimmer) zur Last gelegt\nSeite 23/27\n\n"}