{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Das Rekursverfahren habe sich für die Klägerin in der Folge sehr\numständlich und äusserst anstrengend gestaltet, zumal ihr die Beklagte immer wieder\nprozessuale Hindernisse in den Weg gelegt habe. Von März bis Mai 2017 habe sie allein für\ndas Rekursverfahren Rechtsschriften, Briefe und E-Mails im Umfang von etwa 25\n\"kleinschriftigen\" Seiten verfasst. Hinzu seien unzählige Telefonate und mehrere\nBesprechungen mit fachlich versierteren Personen gekommen, ohne die es der Klägerin gar\nnicht möglich gewesen wäre, sich gegen die offensichtlich von Anfang an juristisch\nprofessionell beratene Beklagte zu wehren. All dieser Aufwand habe selbstredend nichts mit\ngeläufigen Kontakten einer Mutter mit der Schule der eigenen Kinder zu tun und gehe weit\nüber die (gewöhnlichen) Aufgaben eines Elternteils hinaus. Der genaue Umfang der\npersönlichen Bemühungen und Aufwendungen der Klägerin (insbesondere zur Bewältigung\ndes schulinternen Rekursverfahrens, aber auch im Zusammenhang mit der Organisation\neiner neuen Beherbergung für ihre Tochter und vielem mehr) lasse sich rückblickend\nselbstredend nicht mehr feststellen. Die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten\n(mindestens) 100 Arbeitsstunden zu einem für Angehörige akademischer Berufsgruppen\nüblichen, eher tiefen Stundenansatz von CHF 300.00 erschienen in Anbetracht der sehr\numfangreichen (aktenkundigen) Korrespondenz als Schätzwert jedenfalls nicht \"überzogen\",\nzumal die Arbeitgeberin der Klägerin in der Zeit von Ende Januar 2017 bis zu H.________s\nSeite 21/27\n\nMatura im Juni 2017 jedenfalls mehr als 200 Fehlstunden der Klägerin verzeichnet habe, die\nallein wegen H.________s Suspendierungen entstanden seien und dringend für\nverrechenbare Arbeiten benötigt worden wären. Schliesslich seien auch noch die rund 15\nStunden zu berücksichtigen, welche die Klägerin für Kontakte mit ihrem Rechtsvertreter\nwegen des Vorgehens der Beklagten habe aufwenden müssen. Nach dem Gesagten\nresultiere ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten von (mindestens)\nCHF 30'000.00. Darüber hinaus seien der Klägerin die Anwaltskosten für die Beratung und\nUnterstützung durch ihren Rechtsvertreter im Zeitraum von Februar 2017 bis zu\nH.________s Schulabschluss im Juni 2017 in einem angemessenen Umfang von\nCHF 8'000.00 zu ersetzen, zumal diese anwaltlichen Bemühungen allesamt im\nZusammenhang mit den ungerechtfertigten Suspendierungs- resp. Kündigungsentscheiden\nder Beklagten gestanden hätten (act. 39 Rz III.10 f.).\n\n5. Die Argumente der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen.\n\n5.1 Der vorliegende Unterrichts-/Internatsvertrag ist nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ein gemischter Vertrag, auf welchen hauptsächlich die Regeln des\nAuftragsrechts Anwendung finden. Soweit dies hinsichtlich der zeitlichen Bindung der\nParteien als sachgerecht erscheint, gilt dies insbesondere auch für die zwingende\nBestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR, wonach der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen\noder gekündigt werden kann. An dieser Praxis hat das Bundesgericht – trotz Kritik der Lehre\nund der teils abweichenden kantonalen Rechtsprechung – festgehalten (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2; 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E.\n3.2; 4A_275/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3.1 m.w.H.; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E.\n9.1 f. m.H.; Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 404 OR N 9 f. m.H.). Für die\nFrage, ob hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien die Bestimmungen des\nAuftragsrechts als sachgerecht erscheinen, wird vor allem darauf abgestellt, ob nach Art des\nVertrags ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unerlässlich ist und ihm besondere\nBedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 9.2).\nDiese zwischen den Parteien strittige Frage kann vorliegend allerdings offenblieben. Zum\neinen räumt nämlich auch die Klägerin ein, dass die Beklagte beim Vorliegen eines wichtigen\n(bzw. triftigen) Grundes zu einer ausserordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt\ngewesen sei (vgl. vorne E. 4.1 f.; vgl. dazu auch Gauch/Schluep/Schmid, OR AT I, 11. A.\n2020, Rn. 152 und 1286a). Zum anderen ist die Thematik des \"wichtigen Grundes\" im\nZusammenhang mit Art. 404 OR nur insofern von Interesse, als sich die Frage stellt, ob die\n(teilweise) Auflösung des Vertrags durch die Beklagte zur Unzeit erfolgt und sie daher zum\nErsatz eines der Klägerin allenfalls verursachten Schadens verpflichtet ist (Art. 404 Abs. 2\nOR; Urteil des Obergerichts Zürich NP180028-O/U vom 2. Mai 2019 E. 3.2.1).\n\n"}