{"Signatur": "ZG_OG_001", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_001_Z1-2021-19_2022-07-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/Z1_2021_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa87ad6c1883375c16d599d7d5d0634c0766d0a305e0cd863811d72094040f658b8afe74c5e9a6d2cd813428d2a1451e01&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=Z1_2021_19", "Checksum": "e1936cce43d4a3d8258a7d80efbb398c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Z1 2021 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung 22.07.2022 Z1 2021 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Obergericht Zivilabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine (uneingeschränkte) Weiterführung des\nVertrags (samt Betreuungs- und Beherbergungskomponente) mindestens bis zum kurz\nbevorstehenden Abschluss des Schuljahres wäre für die Beklagte aus Sicht der Klägerin\nohne Weiteres zumutbar gewesen. Selbst wenn man H.________ \"gelegentlichen\nWiderspruchsgeist\" unterstellen wollte, dürfe von der Beklagten – die sich speziell damit\nrühme, eine \"bestmögliche individuelle Förderung\" durch \"ein engagiertes Team von\ninternational erfahrenen und qualifizierten Lehrern und Internatsmitarbeitern\" zu bieten (act.\n1/5) – erwartet werden, damit angemessen umgehen zu können. Dies müsse vor allem dann\ngelten, wenn die (Internats-)Schule eine Schülerin – wie im vorliegenden Fall – bereits seit\ndrei Jahren betreut und ausgebildet habe und bis zum ordentlichen Schulabschluss nur noch\nwenige Wochen gefehlt hätten. Die Beklagte habe es denn auch unterlassen, plausibel\ndarzutun, weshalb H.________ für sie im Februar 2017 von einem Tag auf den anderen\nuntragbar geworden sein solle. Um die härteste Sanktion einer sofortigen (Teil-)Kündigung\ndes Vertrags mitten im Abschlusssemester und derart kurz vor der Maturitätsprüfung\nausreichend begründen und rechtfertigen zu können, wäre jedenfalls ein zweifellos\nnachgewiesenes und sehr gravierendes Fehlverhalten Voraussetzung gewesen (z.B. die in\nden Aufnahmebestimmungen der Beklagten genannten schwerwiegenden Verstösse wie\nAlkoholmissbrauch oder Drogenkonsum). Nicht ausreichend erschienen jedenfalls die\nbehaupteten, höchstens leichten Verstösse innert zweieinhalb Wochen, welche die\nVorinstanz hauptsächlich aufgrund des zweifelhaften \"Behaviour Management Log\" als\nerstellt erachtet habe. Gemäss der Schulordnung der Beklagten müssten denn auch alle\ndisziplinarischen Massnahmen mit pädagogischem Augenmass verhängt werden. Weiter\ngebe die Schulordnung vor, dass die Massnahmen auf 18 Schulwochen befristet seien und\ndie Schule die fehlbaren Schülerinnen und Schüler während dieser Zeit \"begleite\". Bei\nH.________ sei dies nicht der Fall gewesen; ihr sei nicht einmal mitgeteilt worden, worin ihr\nangebliches Fehlverhalten bestanden haben solle. Stattdessen sei sie kurz vor den\nMaturitätsprüfungen nach fragwürdiger Dauerüberwachung und in demütigender Weise aus\nihrer gewohnten Wohn- und Lernumgebung weggewiesen worden. Demzufolge sei sie auch\naus der bestehenden Lerngruppe verbannt worden und habe im Folgenden alleine in einem\nHotel in der Stadt F.________ wohnen müssen. Mithin liege bei objektiver Betrachtung\nentgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz kein sachlicher Grund vor, welcher die überstürzte\nVertragsauflösung der Beklagten am 28. Februar 2017 und die damit zusammenhängenden\ndrastischen Folgen für H.________ rechtfertigen könnte (act. 39 Rz III.7).\n\n4.5 Ausserdem dürfe nicht ausser Betracht gelassen werden, dass sich die Klägerin am 10. Februar 2017 wegen des gravierenden und von der Beklagten offenbar tolerierten Fehlverhaltens\ndes bei dieser als Lehrperson beschäftigten E.________ besorgt an den Rechtsdienst der\nBildungsdirektion des Kantons Zug gewandt habe, der ihr am 17. Februar 2017 per E-Mail\nSeite 20/27\n\nbestätigt habe, sich der Sache anzunehmen. In der Folge habe die Bildungsdirektion der\nKlägerin mitgeteilt, dass sie am 24. Februar 2017 entsprechend Kontakt mit der Beklagten\naufnehmen werde und diese ab dann unvermeidlich über die klägerische Behördenanzeige\ninformiert sein werde. Bereits am zweiten Arbeitstag der darauffolgenden Woche, am 28.\nFebruar 2017, sei dann \"zufällig\" die einseitige Kündigung des Vertrags wegen H.________s\nangeblicher Untragbarkeit und deren endgültiger \"Rausschmiss\" aus dem Internat erfolgt. Ein\nmöglicher Zusammenhang zwischen der von der Klägerin initiierten Intervention der kantonalen\nBildungsdirektion und der unvermittelten Vertragsauflösung der Beklagten wenige Tage später\nhabe die Vorinstanz gar nicht erst thematisiert. Es erscheine jedoch naheliegend, dass die\nBeklagte vor allem eine unbequeme Mutter (d.h. die Klägerin) unter \"Stillhaltedruck\" habe\nsetzen und loswerden wollen, zumal sich diese nicht mehr gescheut habe, auf Missstände\naufmerksam zu machen. Dafür spreche auch, dass der damalige Direktor gleichzeitig mit der\nVertragsauflösung am 28. Februar 2017 sämtlichen Angestellten der Beklagten – auch den\nLehrpersonen – ein Kontaktverbot mit der Klägerin auferlegt habe. Erwähnenswert erscheine\nsodann, dass die Beklagte E.________s Anstellung letztlich im März 2017 gekündigt habe (act.\n39 Rz III.8).\n\n4.6 Nach dem Gesagten habe die Beklagte der Klägerin anteilsmässig die vorausbezahlten Schulund Internatskosten für den Zeitraum der Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 (d.h.\nCHF 1'016.00 für 5 von jährlich rund 280 \"Schul- und Internatstagen\") sowie den Kostenanteil\nfür das Internat für den Zeitraum von März bis Juni 2017 (d.h. CHF 12'004.00 für 4 von jährlich\n9,33 \"Internatsmonaten\") zurückzuerstatten (act. 39 Rz III.1 und 9).\n\n"}